Wer muss einen Sachkundenachweis ablegen?

a) Sachkundenachweis LHundG NRW (§ 11 Hund)

Zu deiner Familie gehört ein Hund der mindestens 40 cm groß ist und/oder 20 kg wiegt bzw. noch ein Welpe ist, aber diese Größe und/oder dieses Gewicht erreichen wird? Dann kann in der Hunde-Uni-Ruhr der erforderliche Sachkundenachweis abgelegt werden.

Die hinterlegten PDF-Dateien beinhalten den Fragenkatalog sowie die Lösungen, um Dich entsprechend vorzubereiten:

Fragenbögen
Antworten

b) Sachkundenachweis LHundG NRW (§ 10 Hund)

Falls ein Hund folgender Rasse zu Deiner Familie gehört:

Alano
American Bulldog
Bullmastiff
Mastiff
Mastino Espanol
Mastino Napoletano
Fila Brasileiro
Dogo Argentino
Rottweiler
Tosa Inu

Kreuzungen dieser Rassen

Da es in dieser Prüfung zum Teil andere Fragestellungen gibt, verlinken wir Dir ebenfalls die entsprechenden PDF-Dateien zur Vorbereitung:

Fragenkatalog inklusive Lösungen

Was wird bei der Prüfung gefordert?

Aus einem umfangreichen Fragenkatalog werden 30 Multiple-Choice-Fragen ausgewählt, wovon 20 Fragen richtig beantwortet werden müssen. Die Auswertung der Fragebögen erfolgt direkt im Anschluss. Nach Bestehen der Prüfung wird zur Vorlage beim zuständigen Ordnungsamt sofort eine behördlich anerkannte Bescheinigung ausgestellt.

Bei Nichtbestehen kann die Sachkundeprüfung einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung muss jedoch innerhalb von 2 Monaten erfolgen (DVO LHundG NRW § 1 Abs. 3). Sollte auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden werden, besteht die Pflicht das zuständige Ordnungsamt davon in Kenntnis zu setzen.

Wer gilt bereits als sachkundig?

Wer als sachkundig gilt, braucht keine Prüfung mehr abzulegen. Als sachkundig gemäß § 6 Abs. 1 LHundG NRW gelten:

a) Tierärzte, sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung.
b) Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die mit Erfolg die Jägerprüfung abgelegt haben.
c) Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht, Haltung und/oder Handel mit Hunden besitzen.
d) Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer.
e) Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 LHundG NRW berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen (die mobile Hundeerziehung gehört dazu). Als sachkundig zum Halten von großen Hunden gelten auch Personen, die vor In-Kraft-Treten des Landeshundegesetzes (also vor dem 01.01.2003) mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben (also bei der Gemeinde/ Stadt zur Hundesteuer angemeldet waren), sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und dieses der zuständigen Behörde schriftlich versichert wurde.

Hat der Nachweis ein Ablaufdatum?

Wer einmal den Sachkundenachweis bestanden hat, muss diesen nicht bei jedem neuen Hund wiederholen.
Die Sachkundebescheinigung hat also kein Ablaufdatum.

Wichtige Info für weitere Rassen:

Sachkundenachweise für Personen, die einen Hund nach § 3 LHundG NRW halten und/oder mit einem der folgenden Rassen spazieren gehen bzw. diese betreuen, können nur beim zuständigen Veterinäramt abgelegt werden.
Dazu gehören die Rassen: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

Rechtsgrundlagen für Erläuterungen:

1. Das Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)
2. Die ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW)
3. Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz NRW (VV LHundG NRW)

Informationen der Stadt Mülheim an der Ruhr zum Landeshundegesetz

Alle Angaben sind ohne Gewähr.

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